Reisebedingungen

Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer,
wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden "Wichtigen Hinweise" und "Reisebedingungen", ohne die es deshalb leider nicht geht, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise aufmerksam durch. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend "TN" für Teilnehmer abgekürzt und dem/der Evangelisches Jugendwerk der Gesamtkirchengemeinde Böblingen, nachstehend "RV" abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des TN

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der TN innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

c) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

d) Der TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular des RV erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der TN 14 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem TN eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der TN nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des RV erläutert.

b) Dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext des RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen" bietet der TN gegenüber dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der TN 14 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des RV beim TN zu Stande.

1.4. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. Der RV und der Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem TN der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises (maximal 50 Euro pro TN) zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 14 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der TN die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des TN, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der TN berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der TN nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem TN der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

4.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 Euro)
vom 44.-35. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%

Bus- und Bahnreisen
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %

jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

4.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass dem RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom RV geforderte Entschädigungspauschale.

4.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.7. Das gesetzliche Recht des TN, gemäß § 651e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

5.1 Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung vom RV beim TN, muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt vom RV später als 21 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig.

5.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

6.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung vom RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten vom RV beruht.

6.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis; Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Obliegenheiten des TN

7.1. Reiseunterlagen
Der TN hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.

7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen.

b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der TN weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der TN ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter vom RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter vom RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle vom RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der TN kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter vom RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

8.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.

9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der TN gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1. Der RV wird den TN über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

10.2. Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des TN. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

10.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

11. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des Rechnungsempfängers sowie dem TN werden mittels EDV erfasst und werden vom RV nur zur Durchführungen der Reise und gegebenenfalls Erlangung von Zuschüssen verwendet und nicht an Dritte zu Werbezwecken weitergegeben.

11.2. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11.3 Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV ausschließlich an deren Sitz verklagen.

11.4 Für Klagen von RV gegen TN, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll und Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017- 2018

Reiseveranstalter ist:

Reiseveranstalter ist die Evangelische Kirchengemeinde Böblingen, handelnd durch deren Jugendwerk als rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Böblingen. Das Evangelisches Jugendwerk der Gesamtkirchengemeinde Böblingen wird vertreten durch Dr. Martin Schröder und ist erreichbar über die unten stehende Korrespondenz-Adresse.
Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle:
Evangelisches Jugendwerk der Gesamtkirchengemeinde Böblingen
Sindelfinger Str. 9
71032 Böblingen
(07031) 4921441
(07031) 4925687

 

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